Erweiterung der Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschulen für Sozialpädagogik
Aktueller Hinweis/ Erweiterung der Aufnahmevoraussetzungen (Stand März 2020)
Im Zuge der zu
erwartenden Änderungen der KMK-Rahmenvereinbarung über Fachschulen werden sich
die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschulen für Sozialpädagogik ändern.
Diese Änderung erwarten wir im Mai 2020.
Die in § 5 der APO-FSP
festgeschriebenen Aufnahmevoraussetzungen werden durch das Rundschreiben des
Ministeriums für Bildung und Kultur des Saarlandes vom 27.02.2020 wie folgt
erweitert:
a) einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsabschluss und eine abgeschlossene, mindestens zweijährige
Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht sowie eine einschlägige,
mindestens sechswöchige, fachkundig angeleitete sozialpädagogische Tätigkeit in
den Arbeitsfeldern nach § 2 Absatz 1 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung
– über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen –
Fachschulen für Sozialpädagogik –. Hierbei kann die Kombination aus mittlerem
Schulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss in
Verbindung mit der mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder
Landesrecht ersetzt werden durch eine Hochschulzugangsberechtigung.
b) eine schriftliche Beurteilung der einschlägigen, mindestens
sechswöchigen, fachkundig angeleiteten sozialpädagogische Tätigkeit nach
Buchstabe a), aus der hervorgeht, ob die Person zur Aufnahme in die
fachtheoretische Ausbildung an einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher –
Fachschule für Sozialpädagogik – „geeignet“ oder „nicht geeignet“- ist.
(Vordruck siehe Homepage SBBZ)