Änderung der Zugangsvoraussetzungen für die Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung

Änderung der Zugangsvoraussetzungen für die Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung

Im Vorgriff auf die Änderungen der Verordnung -Schul -und Prüfungsordnung-über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung vom 29. Januar 2001, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 561), und der Verordnung-Schul-und Prüfungsordnung -über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege vom 16. Mai 2008 (Amtsbl. S. 986), geändert durch die Verordnung vom 19. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 590), werden die Zugangs-voraussetzungen ab dem Schuljahr 2020/21 neu geregelt.

Ab dem Schuljahr 2020/21 kann in die Unterstufe der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung aufgenommen werden, wer über den Hauptschulabschluss verfügt und diesen nachweist.

Ferner kann in die Oberstufe der Berufsfachschule Haushaltsführung und ambulante Betreuung aufgenommen werden, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt und nachweist:

1. Verlassen einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschule für Sozialpädagogik – nach Nichtzulassung zur oder Nichtbestehen der ersten Teilprüfung oder

2. Versetzung in die Fachstufe II der Berufsfachschule der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder

3. Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses in Verbindung mit einer mindestens dreimonatigen praktischen Erfahrung.

Die Schulaufsichtsbehörde kann sonstige schulische oder berufspraktische Qualifizierungen als gleichwertig anerkennen.