Erweiterung der Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschulen für Sozialpädagogik

Erweiterung der Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschulen für Sozialpädagogik

Erweiterung der Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschulen für Sozialpädagogik

Aktueller Hinweis/ Erweiterung der Aufnahmevoraussetzungen (Stand März 2020)

Im Zuge der zu erwartenden Änderungen der KMK-Rahmenvereinbarung über Fachschulen werden sich die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschulen für Sozialpädagogik ändern. Diese Änderung erwarten wir im Mai 2020.

Die in § 5 der APO-FSP festgeschriebenen Aufnahmevoraussetzungen werden durch das Rundschreiben des Ministeriums für Bildung und Kultur des Saarlandes vom 27.02.2020 wie folgt erweitert:

a) einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss und eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht sowie eine einschlägige, mindestens sechswöchige, fachkundig angeleitete sozialpädagogische Tätigkeit in den Arbeitsfeldern nach § 2 Absatz 1 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschulen für Sozialpädagogik –. Hierbei kann die Kombination aus mittlerem Schulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss in Verbindung mit der mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht ersetzt werden durch eine Hochschulzugangsberechtigung.

b) eine schriftliche Beurteilung der einschlägigen, mindestens sechswöchigen, fachkundig angeleiteten sozialpädagogische Tätigkeit nach Buchstabe a), aus der hervorgeht, ob die Person zur Aufnahme in die fachtheoretische Ausbildung an einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschule für Sozialpädagogik – „geeignet“ oder „nicht geeignet“- ist.
(Vordruck siehe Homepage SBBZ)